Steuerberatung Gabriel

Steuerberatung Gabriel in Mayschoss

  • Kanzlei
  • Team
    • Ute Gabriel
    • Sigrid Kreul
    • Frank Kürsten
    • Joachim Dietermann
    • Heike Knieps
    • Gerd Jonas
    • Melanie Thiedmann
  • Geschäftskunden
  • Privatkunden
  • Blog
  • Kontakt
  • Anfahrt
  • Impressum
  • Datenschutz

Steuerfälligkeiten 2019

10. Januar 2019

Steuerfälligkeitstermine 2019

Januar
10.01. Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer 12.2018
Umsatzsteuer der monatlichen Voranmeldungen aus 12.2018
Umsatzsteuer der Quartalsmeldung 4. Quartal 2018
29.01. Sozialversicherungsbeiträge 01.2019

Februar
11.02. Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer 01.2019
Umsatzsteuer der monatlichen Voranmeldungen 01.2019
15.02. Gewerbesteuer
Grundsteuer
26.02. Sozialversicherungsbeiträge 02.2019

März
11.03. Einkommensteuer-Vorauszahlungen 1. Quartal 2019
Körperschaftssteuer
Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer 02.2019
Umsatzsteuer der monatlichen Voranmeldungen 02.2019
27.03. Sozialversicherungsbeiträge 03.2019

April
10.04. Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer 1.Vj.18, 03.2019
Umsatzsteuer der monatlichen Voranmeldungen 02.2019
Umsatzsteuer der Quartalsmeldung 1. Quartal 2019
26.04. Sozialversicherungsbeiträge 04.2019

Mai
10.05. Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer 04.2019
Umsatzsteuer der monatlichen Voranmeldungen 04.2019
15.05. Gewerbesteuer
Grundsteuer
28.05. Sozialversicherungsbeiträge 05.2019

Juni
11.06. Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2. VJ. 2019
Körperschaftssteuer
Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer 05.2019
Umsatzsteuer der monatlichen Voranmeldungen 05.2019
26.06. Sozialversicherungsbeiträge 06.2019

Juli
10.07. Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer 6.2018 sowie 2. Quartal 2019
Umsatzsteuer der monatlichen Voranmeldungen 06.2019
Umsatzsteuer der Quartalsmeldung 2. Quartal 2019
29.07. Sozialversicherungsbeiträge 07.2019

August
12.08. Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer 07.2019
Umsatzsteuer der monatlichen Voranmeldungen 07.2019
15.08. Gewerbesteuer
Grundsteuer
28.08. Sozialversicherungsbeiträge 08.2019

September
10.09. Einkommensteuer-Vorauszahlungen 3. Quartal 2019
Körperschaftssteuer
Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer 08.2019
Umsatzsteuer der monatlichen Voranmeldungen 08.2019
26.09. Sozialversicherungsbeiträge 09.2019

Oktober
10.10. Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer 09.2018 sowie 3. Quartal 2019
Umsatzsteuer der monatlichen Voranmeldungen 09.2019
Umsatzsteuer der Quartalsmeldung 3. Quartal 2019
29.10. Sozialversicherungsbeiträge 10.2019

November
11.11. Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer 10.2019
Umsatzsteuer der monatlichen Voranmeldungen 10.2019
15.11. Gewerbesteuer
Grundsteuer
27.11. Sozialversicherungsbeiträge 11.2019

Dezember
10.12. Einkommensteuer-Vorauszahlungen 4. Quartal 2019
Körperschaftssteuer
Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer 11.2018 sowie 4. Quartal 2019
Umsatzsteuer der monatlichen Voranmeldungen 11.2019
Umsatzsteuer der Quartalsmeldung 4. Quartal 2019
23.12. Sozialversicherungsbeiträge 12.2019

Filed Under: Allgemein

Ortsübliche Miete für möblierte Wohnung

15. August 2018

Beläuft sich die vereinbarte Miete auf mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, wird ein Verlust aus der Vermietung grundsätzlich in voller Höhe anerkannt. Bei Vermietung einer teilmöblierten oder vollmöblierten Wohnung ist die ortsübliche Miete aufgrund der (Teil-)Möblierung um einen Zuschlag zu erhöhen. Dieser Zuschlag kann entweder aus dem Mietspiegel oder aber aus einem am Markt realisierbaren Möblierungszuschlag abgeleitet werden.
Hintergrund: Aus der Vermietung von Wohnungen an Angehörige werden in der Regel Verluste erzielt. Da der Verlust möglicherweise auch aus privaten Gründen, näm-lich der Unterstützung des Angehörigen, in Kauf genom-men wird, hat der Gesetzgeber zurzeit eine Grenze von 66 % gesetzt. Beträgt die vereinbarte Miete demnach mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, geht der Gesetzgeber von einer vollentgeltlichen Vermietung aus und erkennt den Verlust grundsätzlich in voller Höhe an. Wird diese Grenze nicht erreicht, wird die Vermietung in eine entgeltliche und in eine unentgeltliche Vermietung aufgeteilt und nur der Verlust, der sich aus der entgeltlichen Vermietung ergibt, anerkannt.
Streitfall: Die Kläger vermieteten eine 80 qm große Eigentumswohnung an ihren Sohn zu einer Kaltmiete von 325 € (= 4,06 €/qm) zzgl. Nebenkosten von 155 €. Die Wohnung war mit einer Einbauküche, einer Waschmaschine und einem Trockner ausgestattet, deren Kosten zusammen ca. 10.000 € betrugen. Nach dem Mietspiegel ergab sich eine ortsübliche Miete von 5,60 bis 5,75 €/qm. Das Finanzamt erkannte den sich aus der Vermietung ergebenden Verlust nur zum Teil an, weil die vereinbarte Miete die im Streitjahr 2006 gültige Grenze von 56 % der ortsüblichen Miete nicht erreichte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
 Maßgeblich ist die ortsübliche Kaltmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten. Im Ergebnis kommt es damit auf die ortsübliche Warmmiete an.
 Die Miete für eine teilweise möblierte Wohnung ist in der Regel höher als die Miete für eine unmöblierte Wohnung. Daher ist die ortsübliche Warmmiete noch um einen Möblierungszuschlag zu erhöhen, unabhängig davon, ob sich die Möbel in der Wohnung, im Keller oder im sonstigen Gemeinschaftseigentum befinden.
Der Möblierungszuschlag ist wie folgt zu ermitteln:
 Soweit der Mietspiegel einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung des Ausstattungsfaktors über ein Punktesystem vorsieht, ist diese Erhöhung als marktüblich anzusehen und anzusetzen.
 Lässt sich aus dem Mietspiegel kein Zuschlag entneh-men, kann ein am Markt realisierbarer Möblierungszu-schlag angesetzt werden. Hierzu ist der örtliche Mietmarkt für möblierte Wohnungen heranzuziehen, ggf. unter Mithilfe eines Sachverständigen.
 Ergibt sich weder aus dem Mietspiegel noch aus dem örtlichen Markt ein Möblierungszuschlag, ist die ortsübliche Miete nicht zu erhöhen. Insbesondere wäre eine Erhöhung der Miete in Höhe der Abschreibung für die Möbel unzulässig, weil die Abschreibung mit der ortsüblichen Miete nichts zu tun hat.
Hinweise: Das FG muss nun die ortsübliche Warmmiete ermitteln und prüfen, ob und inwieweit die ortsübliche Warmmiete um einen Möblierungszuschlag zu erhöhen ist.
Ein Streit mit dem Finanzamt über die Angemessenheit der Miete ist riskant, weil sich die ortsübliche Miete nicht immer sicher feststellen lässt. Daher sollte bei Mietverträgen mit nahen Angehörigen die Miete nicht zu nah an der 66 %-Grenze angesetzt werden.

Filed Under: Allgemein

Kassennachschau

15. August 2018

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seine Auffassung zur Neuregelung der „ Kassennachschau“ in Gestalt eines Anwendungserlasses veröffentlicht. Der Erlass ist für die Finanzämter bei der Auslegung der Neuregelung bindend.
Hintergrund: Mit Wirkung ab dem 1.1.2018 hat der Ge-setzgeber die Kassennachschau eingeführt. Bei der Kas-sennachschau kann ein Finanzbeamter ohne vorherige Ankündigung die Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und Kassenbuchungen in den Geschäftsräumen des Unternehmers prüfen. Außerdem kann er – allerdings erst ab 1.1.2020 – auch prüfen, ob der Unternehmer eine elektronische Kasse mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung verwendet.
Die Kernaussagen des BMF:
 Die Kassennachschau betrifft u. a. elektronische Registrierkassen, PC-Kassen, App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Geldspielgeräte sowie offene Ladenkassen. Der Finanzbeamte kann insbesondere die Kassensturzfähigkeit überprüfen.
Hinweis: Bei der Kassensturzfähigkeit wird der tatsächliche Kassenbestand (Ist-Bestand) mit dem Soll-Bestand abgeglichen, also dem Bestand, der sich nach den Aufzeichnungen ergeben müsste. Stimmen Soll- und Ist-Bestand nicht überein, spricht dies gegen die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung.
 Die Kassennachschau darf während der üblichen Ge-schäftszeiten des Unternehmers erfolgen. Außerhalb der Geschäftszeiten darf die Kassen-Nachschau vorgenommen werden, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird.
 Der Finanzbeamte darf das Geschäftsgrundstück bzw. Geschäftsräume betreten, aber auch betriebliche Fahr-zeuge überprüfen. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer Eigentümer der Räumlichkeiten oder der Fahrzeuge ist; es genügt also, wenn er Mieter ist.
Hinweis: Zu einer Durchsuchung ist der Finanzbeamte jedoch nicht berechtigt. Er darf also die Räumlichkeiten betreten und besichtigen, ein Durchsuchungsrecht be-steht dagegen nicht.
 Der Finanzbeamte muss sich ausweisen, sobald er Geschäftsräume betreten will, die nicht öffentlich zugänglich sind, oder sobald er die Registrierkasse überprüfen will oder Auskünfte des Unternehmers einfordert.
Hinweis: Die Ausweispflicht besteht dem BMF zufolge nicht, wenn das Finanzamt lediglich die öffentlich zugänglichen Kassen beobachten will, Testkäufe tätigt oder das Personal nach dem Geschäftsinhaber fragt. Diese Ermittlungen können zeitlich vor der Kassennachschau erfolgen.
 Der Finanzbeamte darf Unterlagen auch scannen oder fotografieren. Ergeben sich für ihn Beanstandungen, darf er zu einer Außenprüfung übergehen. Auf den Übergang von der Kassen-Nachschau zur Außenprüfung ist schriftlich hinzuweisen, einer Prüfungsanordnung bedarf es dagegen nicht.
Hinweise: Ab 1.1.2020 sind Unternehmer, die elektronische Kassensysteme einsetzen, verpflichtet, Kassensysteme mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung zu verwenden; diese Kassensysteme sollen Manipulationen von vornherein ausschließen. Allerdings gilt diese Verpflichtung nicht für Unternehmer, die eine offene Ladenkasse (z. B. Geld-kassette oder Schuhkarton) verwenden. Wird ein elektronisches Kassensystem eingesetzt, darf der Finanzbeamte ab 1.1.2020 auch prüfen, ob das Kassensystem mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung versehen ist.

Filed Under: Allgemein

EC-Karten-Zahlungen

15. August 2018

Ebenfalls geäußert hat sich das BMF zu einer Anfrage von Wirtschaftsverbänden, wie Zahlungen mittels EC-Karte in der Kasse zu erfassen sind. Danach ist die vor-übergehende Erfassung von EC-Karten-Umsätzen in der Kasse steuerlich unschädlich, wenn die EC-Karten-Umsätze wieder herausgerechnet oder gesondert kenntlich gemacht werden.
Hintergrund: In einer Kasse dürfen an sich nur Barzahlun-gen erfasst werden. Bei einem bilanzierenden Unternehmer muss zudem die Kassensturzfähigkeit der Kasse sichergestellt werden, d. h. der Abgleich des sich nach dem Kassenbuch ergebenden Sollbestandes mit dem tatsächlichen Istbestand der Kasse.
Die Anfrage der Verbände: Mehrere Verbände haben beim BMF angefragt, ob die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen in einer Kasse die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung beeinträchtigt und ob ggf. eine praxistaugliche Lösung seitens der Finanzverwaltung angeboten wird.
Die Kernaussagen des BMF: Das BMF verlangt zwar eine Kassensturzfähigkeit, macht die Beurteilung allerdings vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Das bedeutet:
 Werden die EC-Karten-Umsätze zwar im Kassenbuch erfasst, jedoch in einem weiteren Schritt gesondert kenntlich gemacht, ist die Kassensturzfähigkeit gegeben.
 Die Kassensturzfähigkeit ist auch dann gegeben, wenn die EC-Karten-Umsätze zwar im Kassenbuch erfasst werden, danach aber aus dem Kassenbuch auf ein ge-sondertes Konto ausgetragen oder umgetragen werden.
 In beiden Fällen muss der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert werden und der tatsächliche Kassenbestand jederzeit nachprüfbar sein. Die zeitweise Erfassung von EC-Karten-Umsätzen in der Kasse stellt dann zwar einen formellen Mangel dar. Dieser wirkt sich jedoch nicht nachteilig aus, weil die Kassensturzfähigkeit gewährleistet ist. Die Buchführung darf also nicht verworfen werden, son-dern ist der Besteuerung zu Grunde zu legen.
Hinweise: Insbesondere bei Einzelhändlern, wie z. B. Supermärkten, ist die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen problematisch. Denn zunächst wird der Umsatz in die Kasse eingegeben; erst danach sagt der Kunde, ob er bar oder mit Karte zahlen will. Der Einzelhändler gibt die Zahlung nun als EC-Karten-Zahlung in die Kasse ein und erfasst sie damit in der Kasse. Dies ist streng genommen falsch, weil noch kein Geld in die Kasse gelangt ist; denn es kommt erst einige Tage später zu einer Überweisung auf das Bankkonto.
Diese Vorgehensweise ist nach der aktuellen Stellungnahme des BMF unschädlich, wenn der EC-Karten-Umsatz sofort auf ein Forderungskonto umgebucht oder als solcher markiert wird und daher jederzeit per Knopfdruck vom Kassenbestand abgezogen werden kann.

Filed Under: Allgemein

Einzelaufzeichnungspflicht für Kasseneinnahmen

15. August 2018

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Anwen-dungserlass zur Einzelaufzeichnungspflicht bei der Buch-führung veröffentlicht. Damit reagiert das Ministerium auf eine Gesetzesänderung, die am 29.12.2016 in Kraft getre-ten ist und die insbesondere für Kasseneinnahmen Bedeutung hat.
Hintergrund: Für die Buchführung gelten grundsätzlich die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung wie z. B. die Pflicht zur vollständigen, zeitgerechten, richtigen und geordneten Aufzeichnung. In jüngerer Zeit ist die Frage aufgeworfen worden, ob zu diesen Grundsätzen auch die Pflicht zur Einzelaufzeichnung gehört. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies in einer grundlegenden Entscheidung für bilanzierende Unternehmer bejaht. Der Gesetzgeber hat daraufhin die Einzelaufzeichnungspflicht ausdrücklich in den Pflichtenkatalog für Unternehmer aufgenommen.
Die Kernaussagen des BMF:
 Die Einzelaufzeichnungspflicht erfordert die Aufzeichnung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls unmittelbar nach dessen Abschluss. Die Aufzeichnung muss sich zum einen auf die Gegenleistung und auf den Inhalt des Geschäfts beziehen.
Hinweis: Im Einzelnen erfordert dies Aufzeichnungen zum verkauften Artikel, zum Endverkaufspreis, zum Umsatzsteuersatz, zu einem gewährten Rabatt, zum Zeitpunkt (Datum) und zur Anzahl der verkauften Artikel. Eine Pflicht zur Einzelbuchung besteht hingegen nicht.
 Zum anderen ist auch grundsätzlich der Name des Geschäftspartners aufzuzeichnen.
Hinweis: Allerdings beanstandet es das BMF nicht, wenn die Kundendaten nicht aufgezeichnet werden, sofern dies zur Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit des Geschäftsvorfalls nicht erforderlich ist. Insbesondere bei alltäglichen Bargeschäften im Einzelhandel oder im Taxigewerbe wird die Aufzeichnung der Kundendaten nicht er-forderlich sein.
 Die Einzelaufzeichnungspflicht gilt sowohl bei Verwen-dung elektronischer Registrierkassen bzw. PC-Kassen als auch bei offenen Ladenkassen, d. h. bei Kassen, die ohne technische Hilfsmittel eingesetzt werden (z. B. Geldkassette, Schuhkarton).
Hinweis: Kommt es bei Nutzung einer elektronischen Registrierkasse zu einem Stromausfall oder zu einem technischen Defekt, dürfen die Aufzeichnungen in Papierform vorgenommen werden.
 Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungspflicht bestehen bei Unzumutbarkeit. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine offene Ladenkasse verwendet wird und eine Vielzahl von Waren an nicht bekannte Personen verkauft werden (z. B. beim Zeitungshändler oder dem Bierverkäufer im Stadion); es kommt nicht darauf an, ob der Unternehmer seine Kunden namentlich kennt. Erleichterungen gibt es auch bei der Verwendung einer elektronischen Waage.
 Die Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht gilt grundsätzlich auch für Dienstleistungen, die an eine Vielzahl von Personen erbracht werden, wie z. B. bei Friseuren. Voraussetzung ist aber auch hier, dass lediglich eine offene Ladenkasse verwendet wird.
Hinweis: Das BMF-Schreiben enthält weitere Erläuterun-gen zu den Aufzeichnungspflichten bei Verwendung einer offenen Ladenkasse, die allerdings den bisherigen Grund-sätzen entsprechen.
Nach Auffassung des BMF gilt die Einzelaufzeichnungs-pflicht auch für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Das Gesetz ist insoweit allerdings nicht eindeutig.

Filed Under: Allgemein

  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • Next Page »

Unsere Bürozeiten

Montag bis Donnerstag:
8 Uhr bis 16 Uhr

Freitag:
8 Uhr bis 15 Uhr

Tipps und Tricks per Newsletter

  • 

Ihr Ansprechpartner

Den direkten Kontakt zu Ihrem Ansprechpartner finden sie hier.

  • Ute Gabriel
  • Sigrid Kreul
  • Frank Kürsten
  • Joachim Dietermann
  • Heike Knieps
  • Gerd Jonas
  • Melanie Thiedmann

Kontakt

Steuerkanzlei Ute Gabriel
Waagstraße 16
53508 Mayschoss
Tel. 02643 9365-0
Fax 02643 9365-25
kanzlei@steuerberater-gabriel.de

Copyright © 2019 · Steuerberatung Gabriel