Ebenfalls geäußert hat sich das BMF zu einer Anfrage von Wirtschaftsverbänden, wie Zahlungen mittels EC-Karte in der Kasse zu erfassen sind. Danach ist die vor-übergehende Erfassung von EC-Karten-Umsätzen in der Kasse steuerlich unschädlich, wenn die EC-Karten-Umsätze wieder herausgerechnet oder gesondert kenntlich gemacht werden.
Hintergrund: In einer Kasse dürfen an sich nur Barzahlun-gen erfasst werden. Bei einem bilanzierenden Unternehmer muss zudem die Kassensturzfähigkeit der Kasse sichergestellt werden, d. h. der Abgleich des sich nach dem Kassenbuch ergebenden Sollbestandes mit dem tatsächlichen Istbestand der Kasse.
Die Anfrage der Verbände: Mehrere Verbände haben beim BMF angefragt, ob die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen in einer Kasse die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung beeinträchtigt und ob ggf. eine praxistaugliche Lösung seitens der Finanzverwaltung angeboten wird.
Die Kernaussagen des BMF: Das BMF verlangt zwar eine Kassensturzfähigkeit, macht die Beurteilung allerdings vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Das bedeutet:
Werden die EC-Karten-Umsätze zwar im Kassenbuch erfasst, jedoch in einem weiteren Schritt gesondert kenntlich gemacht, ist die Kassensturzfähigkeit gegeben.
Die Kassensturzfähigkeit ist auch dann gegeben, wenn die EC-Karten-Umsätze zwar im Kassenbuch erfasst werden, danach aber aus dem Kassenbuch auf ein ge-sondertes Konto ausgetragen oder umgetragen werden.
In beiden Fällen muss der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert werden und der tatsächliche Kassenbestand jederzeit nachprüfbar sein. Die zeitweise Erfassung von EC-Karten-Umsätzen in der Kasse stellt dann zwar einen formellen Mangel dar. Dieser wirkt sich jedoch nicht nachteilig aus, weil die Kassensturzfähigkeit gewährleistet ist. Die Buchführung darf also nicht verworfen werden, son-dern ist der Besteuerung zu Grunde zu legen.
Hinweise: Insbesondere bei Einzelhändlern, wie z. B. Supermärkten, ist die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen problematisch. Denn zunächst wird der Umsatz in die Kasse eingegeben; erst danach sagt der Kunde, ob er bar oder mit Karte zahlen will. Der Einzelhändler gibt die Zahlung nun als EC-Karten-Zahlung in die Kasse ein und erfasst sie damit in der Kasse. Dies ist streng genommen falsch, weil noch kein Geld in die Kasse gelangt ist; denn es kommt erst einige Tage später zu einer Überweisung auf das Bankkonto.
Diese Vorgehensweise ist nach der aktuellen Stellungnahme des BMF unschädlich, wenn der EC-Karten-Umsatz sofort auf ein Forderungskonto umgebucht oder als solcher markiert wird und daher jederzeit per Knopfdruck vom Kassenbestand abgezogen werden kann.
Einzelaufzeichnungspflicht für Kasseneinnahmen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Anwen-dungserlass zur Einzelaufzeichnungspflicht bei der Buch-führung veröffentlicht. Damit reagiert das Ministerium auf eine Gesetzesänderung, die am 29.12.2016 in Kraft getre-ten ist und die insbesondere für Kasseneinnahmen Bedeutung hat.
Hintergrund: Für die Buchführung gelten grundsätzlich die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung wie z. B. die Pflicht zur vollständigen, zeitgerechten, richtigen und geordneten Aufzeichnung. In jüngerer Zeit ist die Frage aufgeworfen worden, ob zu diesen Grundsätzen auch die Pflicht zur Einzelaufzeichnung gehört. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies in einer grundlegenden Entscheidung für bilanzierende Unternehmer bejaht. Der Gesetzgeber hat daraufhin die Einzelaufzeichnungspflicht ausdrücklich in den Pflichtenkatalog für Unternehmer aufgenommen.
Die Kernaussagen des BMF:
Die Einzelaufzeichnungspflicht erfordert die Aufzeichnung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls unmittelbar nach dessen Abschluss. Die Aufzeichnung muss sich zum einen auf die Gegenleistung und auf den Inhalt des Geschäfts beziehen.
Hinweis: Im Einzelnen erfordert dies Aufzeichnungen zum verkauften Artikel, zum Endverkaufspreis, zum Umsatzsteuersatz, zu einem gewährten Rabatt, zum Zeitpunkt (Datum) und zur Anzahl der verkauften Artikel. Eine Pflicht zur Einzelbuchung besteht hingegen nicht.
Zum anderen ist auch grundsätzlich der Name des Geschäftspartners aufzuzeichnen.
Hinweis: Allerdings beanstandet es das BMF nicht, wenn die Kundendaten nicht aufgezeichnet werden, sofern dies zur Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit des Geschäftsvorfalls nicht erforderlich ist. Insbesondere bei alltäglichen Bargeschäften im Einzelhandel oder im Taxigewerbe wird die Aufzeichnung der Kundendaten nicht er-forderlich sein.
Die Einzelaufzeichnungspflicht gilt sowohl bei Verwen-dung elektronischer Registrierkassen bzw. PC-Kassen als auch bei offenen Ladenkassen, d. h. bei Kassen, die ohne technische Hilfsmittel eingesetzt werden (z. B. Geldkassette, Schuhkarton).
Hinweis: Kommt es bei Nutzung einer elektronischen Registrierkasse zu einem Stromausfall oder zu einem technischen Defekt, dürfen die Aufzeichnungen in Papierform vorgenommen werden.
Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungspflicht bestehen bei Unzumutbarkeit. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine offene Ladenkasse verwendet wird und eine Vielzahl von Waren an nicht bekannte Personen verkauft werden (z. B. beim Zeitungshändler oder dem Bierverkäufer im Stadion); es kommt nicht darauf an, ob der Unternehmer seine Kunden namentlich kennt. Erleichterungen gibt es auch bei der Verwendung einer elektronischen Waage.
Die Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht gilt grundsätzlich auch für Dienstleistungen, die an eine Vielzahl von Personen erbracht werden, wie z. B. bei Friseuren. Voraussetzung ist aber auch hier, dass lediglich eine offene Ladenkasse verwendet wird.
Hinweis: Das BMF-Schreiben enthält weitere Erläuterun-gen zu den Aufzeichnungspflichten bei Verwendung einer offenen Ladenkasse, die allerdings den bisherigen Grund-sätzen entsprechen.
Nach Auffassung des BMF gilt die Einzelaufzeichnungs-pflicht auch für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Das Gesetz ist insoweit allerdings nicht eindeutig.
Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug kann trotz fehlender Angabe des Liefer- bzw. Leistungszeitpunkts in der Rechnung möglich sein, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat des Rechnungsdatums erbracht worden ist. In die-sem Fall ergibt sich der Leistungszeitpunkt aus dem Rechnungsdatum.
Hintergrund: Der Vorsteuerabzug setzt insbesondere eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Die Rechnung muss u. a. Angaben zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. sonstigen Leistung enthalten. Der Gesetzgeber beanstandet es nicht, wenn als Leistungszeitpunkt nicht der genaue Tag, sondern der Monat angegeben wird.
Streitfall: Der Kläger war Kfz-Händler und machte aus 26 Rechnungen über die Lieferung von insgesamt 26 Pkw den Vorsteuerabzug geltend. In den Rechnungen fehlten die Angaben zum Lieferzeitpunkt. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug des Klägers daher nicht an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage bezüglich des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen statt:
Zwar fehlte in den Rechnungen der Lieferzeitpunkt. Dieser ergibt sich jedoch aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung. Der Gesetzgeber lässt es nämlich zu, dass nicht der genaue Tag als Lieferzeitpunkt angegeben werden muss. Die Angabe des Monats genügt.
Das Ausstellungsdatum der Rechnung bezeichnet den Monat der Lieferung bzw. sonstigen Leistung, wenn es branchenüblich ist, dass noch im Monat der Lieferung bzw. sonstigen Leistung die Rechnung erstellt wird. Bei der Lieferung von Pkw ist dies der Fall. Daher kann aus dem Rechnungsdatum geschlossen werden, dass auch in diesem Monat der Pkw geliefert worden ist.
Hinweise: Das Urteil ist unternehmerfreundlich. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung die Entscheidung anwenden wird.
Stellen Sie fest, dass der Lieferzeitpunkt in der Rechnung fehlt, sollten Sie unabhängig vom aktuellen BFH-Urteil die Berichtigung der Rechnung verlangen. So kann ein Streit mit dem Finanzamt über die fehlende Angabe des Liefer-zeitpunkts vermieden werden; die Berichtigung kann auch noch im Verlauf einer Außenprüfung erfolgen.
Steuerfälligkeiten 2018
Januar
10.01. Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer 12.2017
10.01. Umsatzsteuer der monatlichen Voranmeldungen aus 12.2017
10.01. Umsatzsteuer der Quartalsmeldung 4. Quartal 2017
29.01. Sozialversicherungsbeiträge 01.2018
Februar
12.02. Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer 01.2018
12.02. Umsatzsteuer der monatlichen Voranmeldungen 01.2018
15.02. Gewerbesteuer
15.02. Grundsteuer
26.02. Sozialversicherungsbeiträge 02.2018
März
12.03. Einkommensteuer-Vorauszahlungen 1. Quartal 2018
12.03. Körperschaftssteuer
12.03. Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer 02.2018
12.03. Umsatzsteuer der monatlichen Voranmeldungen 02.2018
28.03. Sozialversicherungsbeiträge 03.2018
April
10.04. Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer 1.Vj.18, 03.2018
10.04. Umsatzsteuer der monatlichen Voranmeldungen 02.2018
10.04. Umsatzsteuer der Quartalsmeldung 1. Quartal 2018
26.04. Sozialversicherungsbeiträge 04.2018
Mai
11.05. Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer 04.2018
11.05. Umsatzsteuer der monatlichen Voranmeldungen 04.2018
15.05. Gewerbesteuer
15.05. Grundsteuer
29.05. Sozialversicherungsbeiträge 05.2018
Juni
11.06. Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2. VJ. 2018
11.06. Körperschaftssteuer
11.06. Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer 05.2018
11.06. Umsatzsteuer der monatlichen Voranmeldungen 05.2018
27.06. Sozialversicherungsbeiträge 06.2018
Juli
10.07. Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer 6.2018 sowie 2. Quartal 2018
10.07. Umsatzsteuer der monatlichen Voranmeldungen 06.2018
10.07. Umsatzsteuer der Quartalsmeldung 2. Quartal 2018
27.07. Sozialversicherungsbeiträge 07.2018
August
10.08. Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer 07.2018
10.08. Umsatzsteuer der monatlichen Voranmeldungen 07.2018
15.08. Gewerbesteuer
15.08. Grundsteuer
29.08. Sozialversicherungsbeiträge 08.2018
September
10.09. Einkommensteuer-Vorauszahlungen 3. Quartal 2018
10.09. Körperschaftssteuer
10.09. Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer 08.2018
10.09. Umsatzsteuer der monatlichen Voranmeldungen 08.2018
26.09. Sozialversicherungsbeiträge 09.2018
Oktober
10.10. Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer 09.2018 sowie 3. Quartal 2018
10.10. Umsatzsteuer der monatlichen Voranmeldungen 09.2018
10.10. Umsatzsteuer der Quartalsmeldung 3. Quartal 2018
29.10. Sozialversicherungsbeiträge 10.2018
November
12.11. Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer 10.2018
12.11. Umsatzsteuer der monatlichen Voranmeldungen 10.2018
15.11. Gewerbesteuer
15.11. Grundsteuer
28.11. Sozialversicherungsbeiträge 11.2018
Dezember
10.12. Einkommensteuer-Vorauszahlungen 4. Quartal 2018
10.12. Körperschaftssteuer
10.12. Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer 11.2018 sowie 4. Quartal 2018
10.12. Umsatzsteuer der monatlichen Voranmeldungen 11.2018
10.12. Umsatzsteuer der Quartalsmeldung 4. Quartal 2018
27.12. Sozialversicherungsbeiträge 12.2018
steuerliche Neuerungen
1. Bekämpfung der Steuerhinterziehung durch Briefkastenfirmen: Als Reaktion auf die sog. Panama Papers will der Gesetzgeber die Transparenz bei Briefkastenfirmen erhöhen. Die Neuregelungen sind vor allem verfahrensrechtlicher Art und begründen Anzeigepflichten der Steuerpflichtigen und Banken, soweit es um die Unterhaltung/Vermittlung von Briefkastenfirmen im Ausland geht. Begleitet wird die Neuregelung durch Straf- und Bußgeldandrohungen.
2. Einschränkung des Schutzes von Bankkunden: Zwar gibt es in Deutschland kein Bankgeheimnis. Dennoch hat das Gesetz Bankkunden bislang geschützt, indem Finanz-ämter und Steuerfahndung auf das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Bankkunden Rücksicht nehmen mussten. Dieser Vertrauensschutz entfällt ab dem 25.6.2017.
3. Steuerklassen für Ehegatten: Bei einer Heirat werden Ehegatten künftig automatisch in die Steuerklasse IV eingeordnet, auch wenn einer der Partner keinen Arbeitslohn bezieht; die Kombination III/- (d.h. der Nicht-Arbeitnehmer erhält keine Lohnsteuerklasse) ist nicht mehr möglich.
Haben die Eheleute bereits in einem früheren Jahr geheiratet und sich für die Kombination III/V entschieden, kann der Wechsel von der Steuerklassenkombination III/V auf die Kombination IV/IV künftig auf Antrag auch nur eines Ehegatten erfolgen; ein gemeinsamer Antrag ist nicht mehr erforderlich. Der Ehegatte, der die ungünstigere Steuerklasse V hat, kann also eigenständig einen Wechsel zu der für ihn günstigeren Steuerklasse IV herbeiführen mit der Folge, dass der andere Ehegatte, der bislang die günstigere Steuerklasse III hatte, nun auch zur Steuerklasse IV wechseln muss. Der Wechsel von der Steuerklassenkombination IV/IV zur Kombination III/V ist nur durch einen gemeinsamen Antrag beider Ehegatten möglich.
Hinweis: Die Neuregelungen gelten ab dem 1.1.2018 und sind auch auf Lebenspartnerschaften anwendbar.
4. Kindergeld: Ein Kindergeldantrag kann künftig nur noch für sechs Monate rückwirkend gestellt werden und nicht mehr für die letzten vier Jahre. Dies gilt für alle Anträge, die nach dem 31.12.2017 eingehen.
Außerdem soll die interne Kommunikation zwischen den Meldebehörden und den Familienkassen, die für das Kindergeld zuständig sind, ab dem 1.11.2019 verbessert werden. Sobald ein Kind bei der Meldebehörde abgemeldet wird, weil es in das Ausland zieht, oder sobald das Kind von Amts wegen abgemeldet wird, ist die zuständige Familienkasse unverzüglich zu unterrichten, damit sie die Einstellung der Kindergeldzahlungen überprüfen kann.
Hinweis: Bei Wegzug in das Ausland besteht eine Pflicht zur Abmeldung bei der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug aus der Wohnung in Deutsch-land. Geht das Kind zur Schulausbildung oder zum Studi-um in ein Land außerhalb der EU, sollte die Familienkasse hierüber rechtzeitig unterrichtet werden, um zu verhindern, dass erst nach dem Ende der Schulausbildung oder des Studiums die Kindergeldberechtigung angezweifelt und das Kindergeld für mehrere Jahre zurückgefordert wird.