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Abfindung bei Auszahlung in zwei Teilbeträgen

30. März 2016

Die Steuerbegünstigung für eine Abfindung wird auch dann gewährt, wenn ein Teilbetrag der Abfindung in einem anderen Jahr ausgezahlt wird und dieser Teilbetrag nur eine geringfügige Nebenleistung darstellt. Die Steuerbegünstigung wird dann jedoch nur für die Hauptleistung gewährt.

Hintergrund: Außerordentliche Einkünfte werden mit einem günstigeren Steuersatz besteuert (sog. Tarifermäßigung), so dass die Progressionsbelastung, die durch die außerordentlichen Einkünfte entsteht, gemildert wird. Zu den außerordentlichen Einkünften gehören u. a. kündigungsbedingte Abfindungen.

Streitfall: Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde im Jahr 2010 durch Aufhebungsvertrag beendet. Er erhielt eine sog. Tarifabfindung in Höhe von 10.200 €, die ihm noch im Jahr 2010 ausgezahlt wurde sowie eine betriebliche Abfindung in Höhe von 104.800 €, die ihm im Jahr 2011 ausgezahlt wurde (zusammen 115.000 €). Der Kläger machte für das Jahr 2011 eine Tarifermäßigung in Höhe von 10.800 € für die betriebliche Abfindung von 104.800 € geltend. Das Finanzamt erkannte die Tarifermäßigung nicht an, weil die Abfindung in zwei Teilbeträgen in den Jahren 2010 und 2011 ausgezahlt worden war.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Auszahlung einer Abfindung in zwei verschiedenen Jahren führt grundsätzlich zur Versagung der Tarifermäßigung. Denn durch die Verteilung der Abfindung auf zwei verschiedene Jahre kommt es zu einer Progressionsmilderung, so dass eine weitere Progressionsmilderung durch die Tarifbegünstigung nicht erforderlich ist.
  • Ausnahmsweise ist die Auszahlung einer Abfindung in Teilbeträgen aber unschädlich. Dies ist zum einen der Fall, wenn ein Teilbetrag der Abfindung aufgrund einer persönlichen Notlage des Arbeitnehmers vorab gezahlt werden muss. Zum anderen ist dies der Fall, wenn es sich bei den Teilzahlungen um eine Hauptleistung und um eine geringfügige Nebenleistung handelt.
  • Im Streitfall war der im Jahr 2010 ausgezahlte Teilbetrag von 10.200 € eine solche geringfügige Nebenleistung und daher steuerlich unschädlich. Denn der Teilbetrag betrug weniger als 10 % der Hauptleistung. Hinzu kam, dass der Teilbetrag niedriger war als die für die Hauptleistung geltend gemachte Tarifbegünstigung in Höhe von 10.800 €.

Hinweis: Die Tarifbegünstigung wird nur für das Jahr 2011 gewährt, in dem der Kläger die Hauptleistung in Höhe von 104.800 € erhalten hatte. Für die Nebenleistung im Jahr 2010 wird keine Begünstigung eingeräumt.

Filed Under: Allgemein Tagged With: Abfindung, Abfindungszahlung, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Steuerrecht

Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags

24. März 2016

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben zur Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags Stellung genommen und sich dabei der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) angeschlossen.

Hintergrund: Kleinere und mittlere Betriebe können für künftige Investitionen in bewegliches Anlagevermögen (Maschinen, Geschäftseinrichtung o. ä.) einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag i. H. von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden, maximal 200.000 € pro Betrieb. Wird die Investition nicht innerhalb von drei Jahren durchgeführt, wird der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend wieder aufgelöst.

Die wichtigsten Aussagen des BMF:

Das BMF erkennt die neuere Rechtsprechung des BFH an (lesen Sie hierzu unseren Beitrag in der Mandanten-Information April 2015) und lässt die Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags in einem Folgejahr des insgesamt dreijährigen Investitionszeitraums zu, wenn der Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Bildung nicht in voller Höhe ausgeschöpft worden ist.

Beispiel: A will im Zeitraum 2017 bis 2019 eine Maschine im Wert von 100.000 € anschaffen. Er könnte im Jahr 2016 einen Investitionsabzugsbetrag von 40.000 € (40 % von 100.000 €) bilden, bildet diesen aber nur in Höhe von 25.000 €. Den verbleibenden Betrag von 15.000 € kann er in einem Folgejahr nachholen.

Die Nachholung ist dem BMF zufolge jedoch nur dann zulässig,

  • wenn der Betrieb am Ende des jeweiligen Abzugsjahres die Größenmerkmale nicht überschreitet. So darf z. B. das Betriebsvermögen nicht größer sein als 235.000 €. Die Erhöhung eines in einem Vorjahr für eine bestimmte Investition beanspruchten Investitionsabzugsbetrags setzt voraus, dass das maßgebende Größenmerkmal auch am Ende des Wirtschaftsjahres nicht überschritten wird, in dem die Erhöhung berücksichtigt werden soll;
  • wenn die Investition noch möglich ist und der Investitionszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

Beispiel: Eine Aufstockung nach Ablauf des dreijährigen Investitionszeitraums ist nicht zulässig. Auch darf die Aufstockung nicht im Jahr der Durchführung der Investition erfolgen, weil der Investitionsabzugsbetrag immer nur für künftige Investitionen gebildet wird.

Die Aufstockung führt nicht zu einer Verlängerung des dreijährigen Investitionszeitraums. Der Investitionszeitraum beginnt also mit der Bildung des Investitionsabzugsbetrags.

Soweit die Investitionssumme später tatsächlich niedriger ist als prognostiziert, ist zunächst der Aufstockungsbetrag (im Beispiel oben: der Betrag von bis zu 15.000 €) und nicht der zuerst gebildete Investitionsabzugsbetrag (im Beispiel: 25.000 €) rückgängig zu machen. Dies mindert die Zinsbelastung.

Hinweis: Das BMF hält eine Aufstockung für unzulässig, wenn die Investition bereits durchgeführt worden ist und die Aufstockung erkennbar nachträgliche Einkommenserhöhungen ausgleichen soll, z. B. Gewinnerhöhungen aufgrund einer Außenprüfung. Dies ist allerdings höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Die Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags ermöglicht eine steuerlich optimale Verteilung des Gesamtbetrags auf mehrere Jahre, weil die Progressionswirkung der Einkommensteuer abgemildert werden kann.

Filed Under: Allgemein Tagged With: Investitionsabzugsbetrag, Steuerrecht, Unternehmer

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